Satzung
des Landwirtschaftlichen Wildgehegeverbandes Sachsen Anhalt e.V.
§ 1 Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand
- Der Verein führt den Namen: Landwirtschaftlicher WildgehegeverbandSachsen Anhalt e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in: 39108 Magdeburg, Maxim Gorki – Str. 13
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
- Der Gerichtsstand ist Magdeburg
§ 2 Zweck und Ziele
Der Landwirtschaftliche Wildgehegeverband Sachsen Anhalt e.V. mit Sitz in Magdeburg verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
Ziel des Vereins ist die Förderung landwirtschaftlicher Wildhaltung in Sachsen Anhalt.
Zu diesem Zweck hat der Verein unter anderem folgende Aufgaben:
- Beratung von Mitgliedern bei Neueinrichtungen und Betrieb von Wildgehegen,
- Erarbeitung von Vermarktungsstrategien,
- Fort- u. Weiterbildung,
§ 3 Vereinsorgane, Führung des Vereins
- Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern,
- Diese wählen aus ihren Reihen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter,
- Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der die Geschäfte des Vereins wahrnimmt.
§ 4 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet.
Die Beitragshöhe, wie die Höhe der Umlage wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Die Beiträge sind zu Beginn des Geschäftsjahres, eine Umlage 14 Tage nach Forderungseingang zu zahlen. - Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt im Sinne der genannten Ziele und Aufgaben, des Vereins aufgrund eines schriftlichen Antrages an die Geschäftsstelle des Vereins. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Der Austritt aus dem Verein, kann nur zum Ende des Geschäftsjahres mit einer eingegangenen, schriftlichen Kündigung erfolgen. - Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl eines Kassenprüfers,
- Beratung des Vorstandes bei der Leitung des Vereins und Gewährung jeglicher Unterstützung zur Erfüllung seiner Aufgaben, die Genehmigung des Haushaltsplanes, und
- Genehmigung der Jahresabrechnung und die Entlastung des Vorstandes.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
- schuldhaft und in grober Weise, die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von Drei viertel der anwesenden, abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
- Ein grober Verstoß ist auch gegeben, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen in Rückstand ist.
- Die Mitgliederversammlung soll einmal in jedem Jahr zusammentreten. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, durch den geschäftsführenden Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder es von mindestens einem fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angaben des Zweckes und der Gründe beantragt wird.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann durch einen schriftlichen bevollmächtigten Vertreter ausgeübt werden; Juristische Personen sollen einen ständigen Vertreter benennen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebenen Stimme.
Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. - Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist grundsätzlich eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, die vom Protokollanten und dem Vorsitzenden des Vereins zu unterzeichnen sind.
- Eine Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn rechtzeitig eingeladen ist.
§ 5 Der Vorstand
- Die Vorstandsmitglieder werden in offener Einzelabstimmung für die Dauer von 5 Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. - Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Insbesondere obliegt ihm:
- die Einberufung der Mitgliederversammlung, sowie die Aufstellung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung in Abstimmung mit dem Geschäftsführer, soweit ein Geschäftsführer bestellt worden ist,
- Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- die Erstellung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses sowie die Aufstellung des Jahresberichtes,
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Der Vorstand hat das Recht für bestimmte Sachgebiete Referenten zu berufen. Diese können vom Vorstand mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen hinzugezogen werden.
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Die Vorstandsmitglieder sind ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Vereinsregister zur Erlangung der Eintragung verlangt werden, zu beschließen.
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Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand gemäß § 26 BGB. Ihnen obliegt insbesondere die gerichtliche und außergerichtlichen Vertretung.
Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist man sich darüber einig, dass der stellvertretende Vorsitzende berechtigt ist, den Verein zu vertreten, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist. -
Die Beschlüsse aller Sitzungen des Vorstandes sind zu protokollieren.
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Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Er ist berechtigt, diese einem Geschäftsführer zu übertragen.
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Die Amtszeit des Vorstandes endet, falls vorher keine Neuwahl erfolgt, mit der satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes.
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Die Abberufung eines Vorstandsmitgliedes kann nur in einer ausdrücklichen Mitteilung der Tagesordnung einberufenen Sitzung der Mitgliederversammlung erfolgen und nur mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Falls in der Versammlung, die zum Zwecke der Beschlussfassung über die Abberufung einberufen ist, nicht zweidrittel der Mitglieder vorhanden sind, wird mit Frist von vier Wochen erneut zu einer Mitgliederversammlung eingeladen, in der alsdann mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder der Beschluss gefasst wird.
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Legt ein Vorstandsmitglied sein Amt nieder, ist die Mitgliederversammlung auf der nächsten ordentlich einberufenen Sitzung verpflichtet, ein neues Vorstandsmitglied für den verbleibenden Rest der Legislaturperiode zu wählen.
§ 6 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
- Nachgewiesen Ausgaben von Mitgliedern die im Auftrag des Vereins entstanden sind, können erstattet werden.
§ 7 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, zu der mit ausdrücklicher Mitteilung des Auflösungsantrages als Tagesordnung mindestens 4 Wochen vorher eingeladen wurde.
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der Vereinsmitglieder.
Falls, in dem zum Zweck der Beschlussfassung über den Auflösungsantrag einberufenen Versammlung nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder vertreten sind, wird mit einer Frist von 2 Wochen erneut zu einer Mitgliederversammlung eingeladen, in der alsdann mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder der Beschluss gefasst werden kann.
Im Fall der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Bundesverband für landwirtschaftliche Wildhaltung e.V. in Berlin, der es unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Land Sachsen Anhalt zu verwenden hat.